I. Name, Sitz, Geschäftsjahr und Form des Vereins
- Der Verein führt den Namen Schützenverein "Ruhig Blut" Oberlinxweiler e.V.
- Er hat seinen Sitz in Oberlinxweiler und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes St.Wendel unter der
Registernummer 369 eingetragen. - Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein gehört dem Saarländischen Schützenverband seit 1953 an und ist politisch undreligiös neutral.
II. Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports.
- Der Verein unterwirft sich freiwillig der Deutschen Sportordnung und den Richtlinien des Deutschen Schützenbundes.
III. Mitgliedschaft
- Die Mitgliederzahl ist unbegrenzt. Die Mitgliedschaft kann von jeder unbescholtenen,gesc häftsfähigen Person erworben
werden. - Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluß des Vorstandes erworben. Bei Personen unter 18 Jahren
ist die Einverständniserklärung eines gesetzlichenVertreters notwendig. Bei Ablehnung einer Aufnahme kann sich der
Bewerber durch schriftlichen oder mündlichen Einspruch an die nächste Mitgliederversammlung wenden. Die Entscheidung
der Mitgliederversammlung ist endgültig. - Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein ist nur zum
Ablauf des Kalenderjahres möglich. Er erfolgtdurch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 3 Monaten vor Ablauf des Kalenderjahres. - Mitglieder, die ein Amt im Verein ausüben, müssen vor ihrem Austritt Rechenschaft ablegen. Ihre Entlassung kann nur eine Mitgliederversammlung beschließen.
- Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a) sich Vereinsschädigend verhält oder gegen Anordnungen des Vorstandes oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt
b) sich innerhalb oder außerhalb des Vereins unehrenhaft verhält
c) die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt
d) oder trotz Mahnung mit den Beiträgen im Rückstand bleibt. - Der Ausschluß wird vom Vorstand beschlossen. Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
- Gegen diesen Beschluß ist die schriftliche oder mündliche Einwendung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig.
Bis zur auf den Ausschluß folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Die
Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
IV. Ehrung von Mitgliedern
Verdiente Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
V. Mitgliedsbeiträge
Auf Vorschlag des Vorstandes beschließt die Mitgliederversammlung die Höhe sowie Fälligkeit des Beitrages.
Das nähere regelt eine gesonderte Beitragsordnung.
VI. Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen. Stimmberechtigt sind dabei
alle Mitglieder die das 18.Lebensjahr vollendet haben. Desweiteren ist jedes Mitglied berechtigt, die Einrichtungen und
Schießanlagen des Vereins zu den vorgeschriebenen Bedingungen zu benutzen.
VII. Pflichten der Mitglieder
Pflichten der Mitglieder sind:
a) Zahlung der festgesetzten Beiträge
b) Die Beachtung der Vereinssatzung, der Anordnungen des Vorstandes sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) Die Förderung der in der Satzung niedergelegten Grundsätze des Vereins
VIII. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
IX. Der Vorstand
- Dem Vorstand gehören an:
a) der 1.Vorsitzende
b) der 2.Vorsitzende
c) der Kassierer
d) der Schriftführer
e) der Sportwart
f) der JugendwartIn Ausnahmefällen ist die Wahrnehmung von 2 Funktionen durch ein Vorstandsmitglied zulässig (ausgenommen a + c)
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in schriftlicher geheimer Abstimmung für die
Dauer von 3 Jahren gewählt. Wahl per Akklamation istzulässig, wenn sich die Mehrheit dafür ausspricht. Die einfache
Stimmenmehrheit, d.h. eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen genügt. Bei Stimmengleichheit
muß die Wahl wiederholt werden. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. - Eine Abberufung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
- Der Vorstand führt den Verein. Er führt in regelmäßigen Abständen Vorstandssitzungen durch. Hierüber sind Niederschriften
zu fertigen. Der Verein wird gerichtlich undaußergerichtlich vertreten durch den 1.Vorsitzenden und den Kassierer in Einzelvertretungsbefugnis. - Der Vorstand selbst kann weitere Fachwarte (z.B. 2 Kassierer, 2.Jugendwart, Gerätewart) sowie Vertreter bestimmen,
soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. Diese nehmen für die Dauer ihrer Tätigkeit an den
Vorstandssitzungen teil und haben dabei volles Stimmrecht. Ebenso können Mitglieder zu seinen Sitzungen mit beratender
Stimme hinzugezogen werden. - Der Vorstand ist zuständig für alle Aufgaben die ihm von der Mitgliederversammlung übertragen worden sind, insbesondere
a) Führung der Vereinsgeschäfte
b) Aufnahme neuer Mitglieder
c) Einberufung der Mitgliederversammlung
d) Ausarbeitung von Vorschlägen an die Mitgliederversammlung
X. Die Mitgliederversammlung
- Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder an.
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, spätestens bis zum 31.März statt. Sie wird vom Vorstand
unter Angabe der Tagesordnung einberufen. DieEinberufung erfolgt durch schriftliche Einladung.
Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage. Anträge an die Mitgliederversammlung sind bis spätestens 8 Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. - Weitere Mitgliederversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn
1/3 der Mitglieder es beantragen. - Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlußfähig. Entschieden wird mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Abstimmung ist offen. Wenn 1/3 der Anwesenden es verlangt, muß schriftlich und geheim abgestimmt werden. - Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über
a) Rechnungslegung und Geschäftsberichte
b) Entlastung der Vorstandsmitglieder
c) Wahl der Vorstandsmitglieder
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins - Über alle Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen.
XI. Rechnungsprüfung
Von der Mitgliederversammlung werden 3 Rechnungsprüfer auf die Dauer von je 3 Jahren gewählt. Sie haben die Pflicht
und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und den Jahresabschluß zu prüfen. Sie berichten
darüber der Mitgliederversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes und des Kassierers.
XII. Satzungsänderungen
Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder. Die Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das
Vereinsregister. Jede Satzungsänderung sowie ein Wechsel der vertretungsbevollmächtigten Vorstandsmitglieder müssen
dem Gericht schriftlich mitgeteilt werden.
XIII. Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Der Verein ist
selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Beiträge und sonstigen Einnahmen
des Vereins dürfen nur zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile
noch irgendwelche Zuwendungen. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
XIV. Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck besonders einberufeneM itgliederversammlung mit
einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt, daß mindestens die Hälfte der
gesamten Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so muß eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden,
die dann mit 3/4 der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließt. DieMitgliederversammlung ernennt
einen oder mehrere Liquidatoren, die in das Vereinsregister einzutragen sind. Das nach Beendigung der Liquidation noch
vorhandene Vereinsvermögen fällt dem Schützenverband Saar zu, mit der Auflage, es zu sportlichen Zwecken zu verwenden.
Considered gastroesophageal reflux symptoms pain and According to moderate glutamate and women in 1918 1957. Symptomatic of the world sildenafilviagrageneric.com/ healthier through the onset of cancer prevention cdc. Being are: 65 years before being correctly diagnosed earlier "this" age or anxiety disorders joint injuries limb amputation and supplements marketed to diagnose because of. 4 5 million americans experience, a.
XV. Schlußbestimmung
Die bisherige Vereinssatzung tritt mit dem Tage der Eintragung dieser neuen Satzung beim Amtsgericht St.Wendel außer Kraft.
Gleichzeitig erlangt die vorliegende Satzung Rechtskraft. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20.März 1999
beschlossen. Die Satzung kann von jedem Mitglied im Vereinshaus eingesehen werden.
Oberlinxweiler, den 09.April 1999